UNTERNEHMENSRECHT

von der Gründung bis zur Liquidation

Das ist nach meiner Definition die Beratung von Unternehmer: innen und Unternehmen – nicht zu verwechseln mit Unternehmensberater: innen. Unter den Begriff Unternehmensrecht fallen für mich denkbaren rechtlichen Fragestellungen auf, die mit dem Betrieb des Unternehmens zusammenhängen.

Einerseits kann das die Gründung einer Gesellschaft betreffen, mit all den Fragen, die ein Start-Up mit sich bringt. Angefangen beim zeitlich limitierten Pop-Up-Store und dessen gewerberechtliche Behandlung sowie die etwaige Kommunikation mit der Wirtschaftskammer, bis hin zur Gründung einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit.

Wenn dieser Schritt erstmals getan ist, treten andere rechtliche Belange in den Vordergrund. Dies kann einerseits die Beratung und die Erstellung von Verträgen betreffen, z.B. AGB, Dienstleistungsverträge, Mietverträge etc., oder auch Änderungen innerhalb des Unternehmens, wie z.B. das Ausscheiden von Gesellschaftern oder die Neubestellung weiterer Geschäftsführer.

Zu guter Letzt kann auch der Entschluss gefasst werden, dass das Unternehmen nicht mehr weitergeführt, sondern beendet werden soll. Auch die Begleitung eines Liquidationsverfahrens gehört somit für mich zum Bereich des Unternehmensrechts.

Die Beantwortung der Frage ist manchmal nicht so einfach. Meine Aufgabe sehe ich darin, meine Mandant: innen in dieser Phase zu begleiten und einen Leitfaden mitzugeben. Aufgrund meiner nunmehr langjährigen Erfahrung kenne ich die allermeisten Fragestellungen und kann Tipps geben, welcher Professionist noch hinzugezogen werden muss oder auch nur kann.

Mindestvoraussetzung ist eine Person, ein Sitz und in den meisten Fällen eine Gewerbeanmeldung.

Wenn die Frage, wer das Unternehmen gründen will, geklärt ist, muss überlegt werden, welche Rechtsform der Gesellschaft gewählt werden soll. Pauschal kann man keine Antwort auf diese Frage geben. Die richtige Beurteilung hängt von unterschiedlichen Prämissen ab. Hier spielt u. a. das Tätigkeitsgebiet, die Anzahl der Gesellschafter, der erwartete Umsatz, das Tätigkeitsgebiet, die Haftungsfrage, das Gewerbe, das Kapital und ähnliche Überlegungen eine Rolle.

Ganz allgemein unterscheidet man zwischen Einzelunternehmern/Einzelunternehmerinnen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

Wie der Name es schon verrät, ist ein/e Einzelunternehmer: in ein Unternehmen, das von einer Person betrieben wird. Der Einzelunternehmer/die Einzelunternehmerin ist oftmals daher Gesellschafter: in, Geschäftsführer: in und Gewerbeinhaber: in in einer Person. Es ist daher die Unternehmensform, die gerne zu Beginn gewählt wird. Beispiele für Einzelunternehmen sind der Friseursalon um die Ecke, der/die Gastwirt: in das kleine Modengeschäft oder auch der/die Rechtsanwalt: in.

Sobald alle Formalitäten beim Finanzamt, bei der Sozialversicherung, der Gewerbebehörde geklärt sind und es einen Sitz gibt, kann das Unternehmen direkt durchstarten.

Ich navigiere meine Mandanten gerne durch den juristischen Dschungel, damit später keine unerwarteten Überraschungen zutage treten.

Grundsätzlich ist die Eintragung eines Einzelunternehmens im Firmenbuch nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Die Eintragung kann daher aus unternehmensstrategischen Gründen erfolgen. Verpflichtend wird die Eintragung dann, wenn das Einzelunternehmen der Pflicht zur Rechnungslegung (derzeit ein Jahresumsatz von € 700.000,00 in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren) unterliegt. Ab diesem Zeitpunkt ist man auch zur Eintragung im Firmenbuch verpflichtet. Auch von dieser Verpflichtung gibt es wiederum Ausnahmen. Die Frage wird daher gern von mir mit den Mandanten erörtert, damit eine solide Entscheidung getroffen werden kann.

Wenn es mehr als eine/n Gesellschafter: in geben soll, wird die Frage der Gesellschaftswahl etwas komplexer. Eine Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern (natürliche oder juristische Personen), die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Gesellschafter übertragen Vermögenswerte auf die Gesellschaft bzw. ihre Arbeitskraft.

Zu den Personengesellschaften zählen die offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH & CO KG, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) oder auch die stille Gesellschaft.

Ein Vorteil ist, dass grundsätzlich kein Stammkapital in einer bestimmten Höhe aufgebracht werden muss. Der Gesellschaftsvertrag kann theoretisch auch mündlich geschlossen werden; jedenfalls ist die Errichtung eines Notariatsaktes nicht verpflichtend. Zusammenfassend ist die Gründung weniger Komplex als die einer Kapitalgesellschaft.

Der Nachteil kann die Haftung mit dem Privatvermögen darstellen. Auch die Übertragung der Anteile kann sich schwieriger gestalten. Steuerlich macht es ebenso einen Unterschied, ob man Gesellschafter einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft ist.

Eine offene Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschafter: innen, die uneingeschränkt, persönlich und solidarisch haften. Damit ist gemeint, dass die Gesellschafter: innen auch mit ihrem Privatvermögen haften. Solidarische Haftung bedeutet, dass sich der/die Gläubiger: in aussuchen darf, auf welchen Gesellschafter er greifen möchte. Gesellschaftsintern gibt es dann einen Ausgleich, einen so genannten Regress.

Die Firma des Unternehmens hat den Zusatz „offene Gesellschaft“ oder „OG“ zu tragen.

Im Außenverhältnis entsteht die offene Gesellschaft mit der Eintragung im Firmenbuch.

"Gerne unterstütze ich meine Mandant: innen bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrages sowie der Eintragung im Firmenbuch."

Wird die offene Gesellschaft gewerblich tätig, muss eine entsprechende Gewerbeberechtigung beantragt werden. Entweder kann ein/e Gesellschafter: in gleichzeitig auch gewerberechtliche: r Geschäftsführer: in sein oder es muss ein/e gewerberechtliche: r Geschäftsführer: in angestellt werden.

Der/die externe gewerberechtliche: r Geschäftsführer: in muss mit mindestens der wöchentlichen normalen Arbeitszeit angestellt sein und dementsprechend versicherungspflichtig sein. Außerdem muss er/sie sich tatsächlich im Unternehmen betätigen.

Eine offene Gesellschaft muss aus mindestens zwei Gesellschafter: innen bestehen. Scheidet der/die vorletzte Gesellschafter: in aus der Gesellschaft aus, erlischt die offene Gesellschaft ohne Liquidation. Gründe für das Ausscheiden gibt es zahlreiche. Zusammengefasst kann das Ausscheiden freiwillig oder unfreiwillig erfolgen.

Das Vermögen der Gesellschaft geht auf den/die verbleibende: n Gesellschafter: in über. Die so genannte Anwachsung muss beim Firmenbuch angemeldet werden. Der/die ausscheidende Gesellschafter: in erhält eine Abfindung.

Die Gesellschaft kann danach in der Form eines Einzelunternehmens fortgeführt werden.

Die Kommanditgesellschaft ähnelt vom Prinzip der offenen Gesellschaft. Auch in dieser Gesellschaft muss es zumindest zwei Gesellschafter: in geben. Zumindest ein/e Gesellschafter: in ist dabei Komplementär, welcher unbeschränkt, persönlich und untereinander solidarisch haftet – genauso wie ein/e Gesellschafter: in der offenen Gesellschaft. Neben dem/der Komplementär: in kennt die Kommanditgesellschaft allerdings auch einen/eine Kommanditist: in.

Ein/e Kommanditist: in ist ein/e beschränkt haftende: r Gesellschafter: in der Kommanditgesellschaft. Die Haftung ist auf eine Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme wird entsprechend auch im Firmenbuch eingetragen.

Die Firma des Unternehmens hat den Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ zu führen.

Im Außenverhältnis entsteht die Kommanditgesellschaft mit der Eintragung im Firmenbuch.

Gerne unterstütze ich meine Mandant: innen bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrages sowie der Eintragung im Firmenbuch.

Wird die Kommanditgesellschaft gewerblich tätig, muss eine entsprechende Gewerbeberechtigung beantragt werden. Entweder kann ein persönlich haftende: r Gesellschafter: in in (Komplementär: in) gleichzeitig auch gewerberechtliche: r Geschäftsführer: in sein oder es muss ein gewerberechtliche: r Geschäftsführer: in angestellt werden.

Der/die externe gewerberechtliche Geschäftsführer: in muss mit mindestens der wöchentlichen normalen Arbeitszeit angestellt sein und dementsprechend versicherungspflichtig sein. Außerdem muss er sich tatsächlich im Unternehmen betätigen.

Eine Kommanditgesellschaft muss aus mindestens zwei Gesellschafter: innen bestehen.

Der Tod des Kommanditisten führt nicht automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen, wird die KG mit den Erben der/des Kommanditist: in fortgesetzt.

Der Tod des/der persönlich haftenden Gesellschafter: s (Komplementär: s) führt jedoch immer zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor oder ein Gesellschafterbeschluss bestimmt die Fortsetzung der Gesellschaft.

Die Beendigung der Gesellschaft kann ansonsten auch durch Beschluss, aufgrund eines Konkurses (Insolvenz) der Gesellschaft, eines Konkurses eines Gesellschafters, aufgrund der Kündigung durch eine/n Gesellschafter: in oder aufgrund anderer wichtiger Gründe erfolgen.

Eine GmbH & Co KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft und sohin auch eine Personengesellschaft. Die Stellung der/des Komplementär: s und sohin des persönlich haftenden Gesellschafters wird sohin von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) übernommen.

Die Gesellschafter: innen der Gesellschaft sind zwei Gesellschaften, nämlich eine GmbH und eine KG. Aufgrund dessen ist mit höheren Kosten und einem größeren Aufwand zu rechnen. Diese Gesellschaftsform erfordert daher jedenfalls das Fachwissen einer/eines Rechtsanwalt: in und eine/einer Steuerberater: in.

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist jedenfalls ratsam und dringend empfohlen.

Die Vertretung der GmbH & Co KG erfolgt durch die Komplementär-Gesellschaft. Der/die Geschäftsführer: in der Komplementär-GmbH vertritt daher nicht nur die GmbH, sondern auch die GmbH & Co KG.

Auch die Auflösung der Gesellschaft ist demnach komplizierter als bei einer einfachen OG oder KG. Gerne unterstütze ich meine Mandanten: innen von der Gründung bis zur Liquidation.

Was ist eine stille Gesellschaft? Was ist der Unterschied zu anderen Personengesellschaften?
Eine stille Gesellschaft tritt meistens nicht nach außen gar in Erscheinung, es handelt sich um eine Innengesellschaft. Die stille Gesellschaft entsteht, wenn eine natürliche oder auch eine juristische Person an einem Unternehmen beteiligt ist.

Die stille Gesellschaft ist weder im Firmenbuch eingetragen noch benötigt sie selbst eine Gewerbeberechtigung.

Eine Sonderform ist die atypische stille Gesellschaft. In diesem Fall werden dem/der stillen Gesellschafter: in bestimmte Rechte eingeräumt.

In jedem Fall ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag unbedingt anzuraten.

Gerne helfe ich meinen Mandanten: innen bei der Ausarbeitung eines Vertrages, der den Vorstellungen entspricht.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zählt zu den Kapitalgesellschaften und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtspersönlichkeit bedeutet, dass die Gesellschaft selbst Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen kann. Die Gesellschaft kann klagen und von anderen natürlichen und juristischen Personen geklagt werden.

Die GmbH kann auch nur eine/n Gesellschafter: in haben. Das Stammkapital der Gesellschaft setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter bzw. des/der Gesellschafter: in zusammen.

Die Gesellschaft entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch; die Eintragung ist daher konstitutiv.

Die Haftung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Gesellschafter: innen haften daher für die Aufbringung des Stammkapitals. Sobald das Stammkapital voll einbezahlt ist, kann nicht direkt auf die Gesellschafter: innen gegriffen werden. Achtung: Der/die handelsrechtliche Geschäftsführer: in einer Gesellschaft kann in bestimmten Fällen sehr wohl zur Haftung herangezogen werden.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die Gesellschaftsanteile relativ einfach übertragbar sind. Selbstverständlich kann dieser leichten Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag Grenzen gesetzt werden – beispielsweise durch spezielle Aufgriffsrechte oder besondere Zustimmungsquoren etc.

Neben dem Sitz und der Bestimmung des Gegenstandes des Unternehmens muss ein/e Geschäftsführer: in bestimmt und ein bestimmtes Kapital aufgebracht werden.

  • Errichtungserklärung/Gesellschaftsvertrag

    Was ist der Unterschied zwischen Errichtungserklärung und Gesellschaftsvertrag?

    Zur Gründung einer GmbH ist ein schriftlicher Vertrag erforderlich. Der Vertrag wird entweder als Gesellschaftsvertrag oder Errichtungserklärung bezeichnet. Gründet nur eine natürliche oder juristische Person eine GmbH wird der Gesellschaftsvertrag zur Errichtungserklärung.

    Das Gesetz sieht einen Mindestinhalt für den Gesellschaftsvertrag/die Errichtungserklärung vor, daneben kann auch ein optionaler Inhalt aufgenommen werden.

    Selbstverständlich berate ich meine Mandant: innen gerne und unterbreite Vorschläge passend zu den Vorstellungen und zum Unternehmen.

  • Kapital

    Welches Kapital muss für eine GmbH aufgebracht werden?

  • Bank

    Wozu benötigt man eine Bank zur Errichtung einer GmbH?

    Im Zuge der Gründung einer GmbH muss ein Teil des Stammkapitals bar einbezahlt werden. Dafür ist ein spezielles Konto bei einer Bank zu eröffnen. Die Bank stellt dann eine besondere Bestätigung aus, dass das Geld auf dem Geschäftskonto liegt. Bis zur Eintragung der Gesellschaft kann auf dieses Konto auch nicht zugegriffen werden.

    So banal das klingen mag, ist es oftmals der Vorgang, der am längsten dauert. Vor allem dann, wenn eine ausländische natürliche oder juristische Person an der Gründung beteiligt ist. Die Kette der Eigentümer: innen muss jedenfalls immer bis zu den natürlichen Personen zurückverfolgt werden können. Der Prüfprozess kann unter Umständen einiges an Zeit und Aufwand in Anspruch nehmen, wenn spezielle Dokumente zu besorgen und beispielsweise beglaubigt übersetzt werden müssen.

  • Geschäftsführer

    Welche Funktion hat der handelsrechtliche Geschäftsführer?

    Im Firmenbuch wird der/die handelsrechtliche Geschäftsführer: in der GmbH eingetragen. Davon zu unterscheiden ist der/die gewerberechtliche Geschäftsführer: in. Beide Funktionen können von einer Person ausgeübt werden. Auch gibt es Gesellschafter, die gleichzeitig die Funktion des/der handelsrechtlichen Geschäftsführer: in übernehmen.

    Die Geschäftsführer: innen sind im Innenverhältnis tätig und vertreten die Gesellschaft auch nach außen. Die Aufgaben des/der Geschäftsführer: in erstrecken sich dabei von der geschäftsleitenden Tätigkeit, über die Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses, bis hin zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft. Meist wird in einem Geschäftsführervertrag und/oder der Geschäftsordnung genauer festgehalten, welche Tätigkeiten der/die Geschäftsführer: in übernimmt und die Grenzen der Befugnisse im Innenverhältnis festgelegt. Auch ist es möglich, einem/einer Geschäftsführer: in durch Gesellschafterbeschluss eine Weisung zu erteilen. 

    Wie funktioniert die Bestellung/Abberufung von Geschäftsführer: innen?

    Ein/e Geschäftsführer: in wird durch Gesellschafterbeschluss oder bereits im Gesellschaftsvertrag bestellt. Die Geschäftsführer: innen werden im Firmenbuch eingetragen.

    Geschäftsführer: innen können im Normalfall wiederum durch Beschluss abberufen werden. Der Widerruf kann auf wichtige Gründe beschränkt werden bzw. gibt es auch Gesellschafter: innen, die ein Sonderrecht auf Geschäftsführung haben. Achtung, die Abberufung von der Funktion des/der Geschäftsführer: in führt nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es sind daher einige Dinge zu beachten und jedenfalls ratsam, rechtlichen Rat einzuholen. Gerne stehe ich Ihnen zur Diskussion und Beratung zur Verfügung.

Welcher Firmenname passt?

Der Firmenname muss bestimmte Kriterien erfüllen. Ganz allgemein gesprochen gibt es Personenfirmen, Sachfirmen oder Fantasiefirmen. Die meisten Gesellschaftsformen verlangen auch einen Zusatz, der auf die Gesellschaftsform schließen lässt.

Die Firma muss auf den Geschäftspapieren angeführt werden. Insgesamt gibt es Vorschriften, welche Informationen auf Geschäftspapieren, in der E-Mail-Signatur oder auf der Website der Firma angeführt werden müssen. Gerne berate ich meine Mandant: innen dabei.

Der Firmenname muss eine Kennzeichnungseignung aufweisen und Unterscheidungskraft besitzen, weiters besteht ein Irreführungsverbot. Geographische Begriffe, wie der Zusatz „Austria“, dürfen lediglich bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen hinzugefügt werden.

  • Schutz des Firmennamens

    Wie ist der Firmenname geschützt?

    Der Firmenname ist jedenfalls mit Eintragung im Firmenbuch geschützt. Das Gericht überprüft mit dem Eintragungsgesuch, ob es ein Unternehmen im Sprengel gibt, dass einen ähnlichen Firmennamen und/oder ein ähnliches Tätigkeitsgebiet hat.

    Die Ähnlichkeit mit anderen Namen, z.B. von nicht protokollierten Unternehmen oder Marken wird allerdings nicht vom Firmenbuch überprüft.

  • Markenanmeldung

    Was ist eine Marke?

    Die Markenanmeldung dient zum Schutz eines Unternehmenszeichens. Die Marke als Zeichen muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen von Unternehmern zu unterscheiden. Es gibt unterschiedliche Markenformen (z.B. Wort-Bild-Marke, Bildmarke, Farbmarke etc.), die Anmeldung kann dabei in unterschiedlichen Klassen erfolgen (Nizzaer Klassifikation).

    Möglich ist die Anmeldung einer nationalen Marke, einer internationalen Marke oder einer Unionsmarke.

Was ist ein Gewerbe?

Eine Tätigkeit fällt dann in den Begriff der Gewerbeordnung, wenn sie selbständig, regelmäßig und mit der Absicht ausgeübt wird, einen Ertrag oder einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Welche Gewerbe-Arten gibt es?

Grob lässt sich zwischen freien und reglementierten Gewerben unterscheiden. Die Aufzählung der reglementierten Gewerbe ist taxativ, sohin abschließend. Alle Gewerbe, die nicht in die Liste der reglementierten Gewerbe gehören, sind freie Gewerbe. Es gibt auch eine bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe, welche jedoch nicht abschließend ist. Die Liste enthält eine Auswahl von freien Unternehmenstätigkeiten.

Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen für die Anmeldung eines Gewerbes erfüllt sein?

Eine Voraussetzung ist an die Staatsangehörigkeit geknüpft. Man muss entweder österreichische/r Staatsbürger: in sein oder eine EU/EWR- bzw. die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen oder einen anderen Aufenthaltstitel aufweisen.

Der Wohnort muss ebenso innerhalb des EU-/EWR- oder Schweizer Raumes gegeben sein.

Eine weitere Voraussetzung ist die Eigenberechtigung; also in den meisten Fällen die Volljährigkeit.

Außerdem darf kein Gewerbeausschließungsgrund vorliegen.

Welche zusätzlichen Pflichten gehen mit der Gewerbeanmeldung einher?

Mit der gewerblichen Tätigkeit geht eine Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich einher. Außerdem gibt es eine Versicherungspflicht bei nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

  • Freies Gewerbe

    Was ist ein freies Gewerbe?

    Freie Gewerbe sind Tätigkeiten, für die man keinen Befähigungsnachweis erbringen muss. Die Tätigkeiten beginnen bei der Arbeitsvermittlung, gehen über den Berufsfotograf, bis über die Erstellung von Horoskopen bis hin zur Verkehrsflächenreinigung.

    Wie meldet man ein freies Gewerbe an?

    Das Gewerbe ist bei der zuständigen Gewerbebehörde anzumelden. Gerne unterstütze ich Sie im Verfahren vor der Behörde.

  • Reglementiertes Gewerbe

    Was ist ein reglementiertes Gewerbe?

    Reglementierte Gewerbe werden taxativ, das heißt abschließend aufgezählt. Augenoptiker: in, Bäcker: in, das Gastgewerbe oder auch Zahntechniker: in gehören zu den reglementierten Gewerben.

    Zu den allgemeinen Voraussetzungen kommen nun besondere Voraussetzungen, sohin ein bestimmter Befähigungsnachweis bzw. die Anerkennung oder Gleichhaltung von Befähigungsnachweisen hinzu.

    ・  Individuelle Befähigung

    Eine Sonderform ist die individuelle Befähigung. In diesem Fall können Befähigungsnachweise unter bestimmten Umständen nachgesehen werden. Dabei müssen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für das angestrebte Gewerbe vorliegen. Oftmals ist die Einholung eines speziellen Gutachtens dafür erforderlich. Die individuelle Befähigung kann auch nur für einen Teilbereich des Gewerbes erteilt werden. Ich habe bereits erfolgreich Mandant: innen bei der Erlangung ihres individuellen Befähigungsnachweises begleitet.

    Gewerberechtlicher Geschäftsführer

    Wann wird ein gewerberechtlicher Geschäftsführer benötigt?

    Einzelunternehmer: innen, die den Befähigungsnachweis selbst nicht erfüllen, benötigen eine/n gewerberechtlichen Geschäftsführer: in. Weiters benötigen Personengesellschaften und juristische Personen eine/n gewerberechtlichen Geschäftsführer: in und allgemein gesprochen, Gewerbetreibende ohne Aufenthalt im Inland.

    Welche Verantwortung trägt der gewerberechtliche Geschäftsführer?

    Gegenüber dem/der Unternehmer: in haftet der/die gewerberechtlichen Geschäftsführer: in für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes. Gegenüber der Gewerbebehörde haftet er/sie für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.

    ・  Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde

    Wie meldet man ein reglementiertes Gewerbe an?

    Das reglementierte Gewerbe ist bei der zuständigen Gewerbebehörde anzumelden. Ich unterstütze Sie gerne bei der Vorbereitung der Unterlagen und der Anmeldung.

    Für die Erteilung der individuellen Befähigung ist ebenfalls die Gewerbebehörde zuständig. In Wien gibt es eine Sonderzuständigkeit der MA 63.

Was ist ein Pop-Up-Store?

Ein Pop-Up-Store ist ein Geschäft, das vorübergehend in Betrieb ist. Beispielsweise werden für einen befristeten Zeitraum saisonale Waren verkauft.

Auch in diesem Fall müssen entsprechende gewerberechtliche Genehmigungen eingeholt, neue Betriebsstätten angemeldet und eventuelle Betriebsanlagengenehmigungen mitbedacht werden. Ich habe bereits in- und ausländische Unternehmen bei der rechtlichen Abwicklung von Pop-Up-Stores begleitet.

Steuerberatung, Notariat, Corporate Design/Marketing, Unternehmensberatung, Versicherer, Banken.

Unternehmen benötigen auch fortlaufend rechtliche Beratung. Mein Tipp ist immer, frühzeitig eine rechtliche Meinung einzuholen. Viele Probleme und Schwierigkeiten können oft abgefangen werden und entwickeln sich anders, wenn man rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreift.

  • Firmenbuch

    Was ist das Firmenbuch?

    Das Firmenbuch wird von den Landesgerichten geführt und ist ein öffentliches Verzeichnis. Eingetragen werden darin vom Einzelunternehmer: in (in diesem Fall meist freiwillig) angefangen bis zu Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder auch Genossenschaften. Ausländische Gesellschaften, die in Österreich eine Zweigniederlassung eröffnen, werden ebenfalls im Firmenbuch eingetragen.

    Was wird im Firmenbuch eingetragen?

    Einige Informationen sind im Firmenbuch verpflichtend anzugeben, andere Informationen sind freiwillig.

    • Änderung Geschäftsadresse oder Änderung Firmensitz

      Änderung Gesellschaftsvertrag
      Firmenbuchgesuche

    • Geschäftsführerwechsel

      Beschlüsse
      Anmeldung beim Firmenbuch
      Wechsel gewerberechtlicher Geschäftsführer (Gewerbebehörde)

  • Zusammenarbeit mit dem/r zuständigen Steuerberater: in

  • Erstellung der Protokolle, Beschlüsse und Firmenbucheingaben

  • Gläubigeraufruf

ARBEITSRECHT

  • Anpassen von Arbeitsverträgen

  • Überarbeiten von Arbeitsverträgen europäischer Konzerne/Unternehmen

    Implementieren österreichischen Rechts

  • Rechtswahl

  • Zwingende Bestimmungen

    Lohndumping
    Urlaubsgesetz
    Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz

  • Praktikantenverträge

  • Homeoffice

    Allgemeine Beratung
    Erstellung von Homeofficevereinbarungen

  • Bonusvereinbarungen

    Variables Entgelt

  • Betriebsvereinbarungen

  • Unterscheidung Angestelltenvertrag, freie/r Dienstnehmer: in, Werkvertrag

  • Hilfestellung bei Kündigungen

    Arbeitgeber: in
    Arbeitnehmer: in

VERTRAGSRECHT

  • AGB

  • Datenschutzvereinbarung

  • Datenschutzerklärung

  • Dienstleistungsverträge

MIETRECHT

  • Überprüfung von Mietverträgen

  • Erstellen von Mietverträgen

  • Laufende Beratung

  • Unterstützung bei der Auflösung von Mietverträgen

    Mieterseite

    Vermieterseite

LIEGENSCHAFTSRECHT

  • Erstellung von Kaufverträgen

  • Abwicklung mit dem Notariat

  • Kommunikation mit der Bank (Hypothekarbank)

  • Abwicklung über ein Treuhandkonto

  • Selbstberechnung der Steuern

    Immobilienertragsteuer

  • Grundbuch

    Einverleibungen/Eintragungen

    Eigentümer: in

    Namensänderungen

    Pfandrechte

    Servituten

    Belastungs- und Veräußerungsverbote

    Löschungen

    Löschung von Pfandrechten

STRAFRECHT

  • Verwaltungsstrafen

    Verkehrsstrafen

    sonstige Strafen im Verwaltungsrecht

  • Vertretung von Beschuldigten/Angeklagten

    Begleitung zu polizeilichen Einvernahmen

    Vertretung im Strafverfahren

  • Vertretung von Opfern

    Privatbeteiligtenvertretung

ALLGEMEINES ZIVILRECHT

  • Testament

    Arten des Testaments

    Legate

    Registrierung

  • Schenkung auf den Todesfall

    Vorsorgevollmachten

    Registrierung

STREITIGES VERFAHREN

  • Erstellung von Klagen

  • Begleitung des gerichtlichen Verfahrens

  • Exekutionsrechtliche Eintreibung

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